Bewertungszeitpunkt

  1. Im maßgebenden Bewertungszeitpunkt (Tod der Erblasserin) waren keinerlei Umstände ersichtlich, die darauf schließen ließen, daß der Kl. und die übrigen Miterben der Verunglückten die Forderung gegen den Versicherer nicht würden realisieren können. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)