Bewußtseinsstörung

  1. Die in der juristisch-psychiatrischen Diskussion an erster Stelle stehenden Beziehungstötungen stellen nur einen kleinen Anteil unter den Delikten dar, bei denen eine "tiefgreifende Bewußtseinsstörung" in Erwägung zu ziehen ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)