Bezugssituation

  1. Daß sie den Tatverdächtigen zugute kämen, steht außer Zweifel, ob sie aber für sonstige Rechtsgüter über den Augenblick hinaus - auch in der konkreten Bezugssituation - Nutzen bringen, läßt sich durchaus bezweifeln. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)