Bindungszeit

  1. Ferner ist durch Änderung der Rückzahlungsbedingungen für öffentliche Baudarlehen eine Verlängerung der Bindungszeit im sozialen Wohnungsbestand zu erreichen. ( Quelle: TAZ 1995)
  2. Die Bindungszeit dauert grundsätzlich so lange, wie öffentliche Fördermittel für das Haus genutzt werden. ( Quelle: Tagesspiegel vom 12.09.2004)