Die Verrechnung des insoweit verwendeten Jahresüberschusses mit dem Kapitalentwertungskonto selbst ist als Gewinnverwendung gewinnneutral (§ 50 IV DMBilG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Gesellschaft ist mit Ablauf des 31. Dezember 1994 gem. 57 DMBilG. kraft Gesetzes aufgelöst.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Eine bestimmte Quote steht den Gläubigern als eigentumsgleiches Recht nicht zu. Aufgrund ihrer Beteiligung am "Konkurs" ergeben sich Einschränkungen, die durch § 56e DMBilG nicht wesentlich verstärkt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)