DMBilG

  1. Die Verrechnung des insoweit verwendeten Jahresüberschusses mit dem Kapitalentwertungskonto selbst ist als Gewinnverwendung gewinnneutral (§ 50 IV DMBilG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Gesellschaft ist mit Ablauf des 31. Dezember 1994 gem. 57 DMBilG. kraft Gesetzes aufgelöst. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  3. Eine bestimmte Quote steht den Gläubigern als eigentumsgleiches Recht nicht zu. Aufgrund ihrer Beteiligung am "Konkurs" ergeben sich Einschränkungen, die durch § 56e DMBilG nicht wesentlich verstärkt werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)