Dauerschuldverhältnis

  1. Das wirkt sich auf das durch den Beratungsvertrag begründete Dauerschuldverhältnis aus; dieses ist ohne Inhalt und damit ohne Wirkung, solange das Aufsichtsratsmandat besteht (ähnlich Mertens, FS Steindorff, S. 182 ff.). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)