Devisentermingeschäfte

  1. Für Devisentermingeschäfte schreibt dagegen § 36 FormblattVO vor, daß sie ebenso wie Geschäfte über Zins- und Preisänderungsrisiken im Anhang aufgeschlüsselt werden müssen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Dabei geht es nur um kurzfristige russische Staatstitel, kurz GKO genannt, und um Devisentermingeschäfte der russischen Banken mit den westlichen Gläubigerbanken, den OFS. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
  3. Denn die eigentliche Positionierung erfolgt über Devisentermingeschäfte und Optionen. ( Quelle: Die Welt Online vom 06.12.2004)
  4. Dabei sind die Ursprünge dieser Derivate seriöse und notwendige Devisentermingeschäfte. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)