Dienstbarkeitsumfang

  1. Solche Nebenpflichten sind auch über den im Gesetz ausdrücklich geregelten Umfang hinaus möglich (Senat, DNotZ 1959, 240), weil für den Dienstbarkeitsumfang das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)