Diensthandlung

  1. Im Strafgesetzbuch heißt es zur Vorteilsannahme, strafbar mache sich der Amtsträger, der sich einen Vorteil als Gegenleistung dafür versprechen lasse, dass er Diensthandlung vornehmen wird. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 17.10.2002)