Direktkondiktion

  1. Die Direktkondiktion des Drittleistenden läßt sich hier auch nicht mit dem Argument legitimieren, dessen Leistung sei für den Empfänger ohnehin nur ein "Glücksfall" (13). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Dieselbe Erwägung rechtfertigt es, die Direktkondiktion gegen den Empfänger eines widerrufenen Überweisungsauftrags zuzulassen, wenn er den Widerruf kennt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)