Die Direktkondiktion des Drittleistenden läßt sich hier auch nicht mit dem Argument legitimieren, dessen Leistung sei für den Empfänger ohnehin nur ein "Glücksfall" (13).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dieselbe Erwägung rechtfertigt es, die Direktkondiktion gegen den Empfänger eines widerrufenen Überweisungsauftrags zuzulassen, wenn er den Widerruf kennt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)