Domain-Grabbing

  1. Am 12. August 1999 hatte das Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 6 U 4484/98 (nicht rechtskräftig) einen Fall von so genanntem "Domain-Grabbing" zu entscheiden. ( Quelle: DIE WELT 2000)
  2. In der mündlichen Verhandlung geht es unter anderem um das so genannte Domain-Grabbing, also die Anmeldung einer Vielzahl von Internetadressen durch ein und dieselbe Person. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 17.05.2001)
  3. Domain-Grabbing ist sittenwidrig und bedeutet, dass jemand Domain-Namen mit Firmen- oder Markenbezeichnungen mit dem Ziel reserviert, diese Domain hinterher an die jeweilige Firma zu verkaufen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 21.08.2002)
  4. Die deutschen Gerichte sind inzwischen mehrheitlich dazu übergegangen, Domain-Grabbing zu verhindern, also Namen und Marken im Internet zu schützen. ( Quelle: Welt 1999)