Domizilwille

  1. Voraussetzung für einen Wohnsitz einer natürlichen Person ist ein Willensentschluß, sich an einem bestimmen Ort ständig niederzulassen (Domizilwille) und die Ausführung dieses Entschlusses durch tatsächliche Niederlassung (28). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)