EStG

  1. Die Kl. machten diese Aufwendungen zuzüglich Anwalts- und Gerichtskosten 1986 als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte unter Hinweis auf § 12 EStG den Abzug der Mietausfallentschädigung ab. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Eine Auskunft ist aber auch dann "im einzelnen Fall" i. S. des § 56 LStDV (§ 42e EStG) erteilt, wenn sie sich nicht auf einen genau bezeichneten Arbeitnehmer, sondern auf einen bestimmten Falltypus oder eine Fallgruppe bezieht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Mit der Änderung des § 11 EStG sollte in erster Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entgegengetreten werden. ( Quelle: Die Welt vom 23.02.2005)
  4. Da die Voraussetzungen des § 1567 BGB strenger sind als die des § 26 I 1 EStG (1), kommt bei bürgerlichrechtlichem Getrenntleben während des gesamten Veranlagungszeitraums eine Zusammenveranlagung nicht mehr in Betracht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Dieser Vorgabe des Steuerrechts ist der BGH bei der Beurteilung der Auswirkungungen des § 34 EStG auf die Höhe des Verdienstausfallanspruchs des Geschädigten gefolgt (vgl. Senat, NJW 1980, 1788 = LM § 249 (Hd) BGB Nr. 27 = VersR 1980, 529 (530)). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Andernfalls müßte womöglich jene Änderung wieder geändert werden, die Bals für den Januar 2001 avisiert: "Wegfall des Freibetrags für die Veräußerung oder Aufgabe kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach Paragraph 14 a Abs. 1 bis 3 EStG". ( Quelle: Welt 1998)
  7. Das wird vom Finanzamt dadurch akzeptiert, daß seit 1996 ein Unterhaltsfreibetrag gemäß Paragraph 33 a Einkommenssteuergesetz (EStG) anerkannt wird. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
  8. Das hat zur Folge, daß der Sonderausgabenabzug für die Lebensversicherungs-Beiträge sowie die Steuerfreiheit der Versicherungserträge zu versagen sind, es sei denn, einer der Ausnahmetatbestände nach § 10 II 2 lit. a bis c EStG ist erfüllt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Die 2004 gezahlte Kirchensteuer kann abzüglich erhaltener Erstattungen als Sonderausgabe in unbeschränkter Höhe abgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). ( Quelle: Die Welt vom 26.02.2005)
  10. Nach § 10d EStG müssen Verluste in den zweiten dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum rückgetragen werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)