EU-Vogelschutzrichtlinie

  1. Die anderen Veränderungen in der Anmeldung werden meist damit begründet, die fraglichen Flächen seien nur als "Pufferzonen" der eigentlichen Schutzflächen angemeldet worden, erfüllten aber faktisch nicht die Bestimmungen der EU-Vogelschutzrichtlinie. ( Quelle: TAZ 1995)