Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

  1. Damit besteht kein Bedürfnis dafür, dem Nebenintervenienten bereits im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß eine parteigleiche Stellung, wie sie § 69 ZPO vorsieht, einzuräumen (vgl. Deneke, ZZP 98, 105). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)