Ehezeitende

  1. Nach § 25a I AbgG wird der Ermittlung des Wertunterschieds i. S. des § 1587a II BGB die Altersentschädigung zugrunde gelegt, die sich aus den anrechenbaren Mandatszeiten bis zum Ehezeitende ergibt (Gesamtzeit). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV), die unter dem 14. 3. 1990 mitteilte, die Zusatzrentenanwartschaft betrage - bezogen auf das Ehezeitende - monatlich 69,01 DM; für sie gelte das Quasi-Splitting. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)