An die Eigentümererstellung knüpfen sich sogar bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber dem Tier, etwa die Pflicht, unnötige Qualen zu vermeiden.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Es verstößt auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV 1 GG, daß das VG die Bf. darauf verwiesen hat, Abwehransprüche aus der behaupteten Eigentümererstellung in einem anderen Verfahren geltend zu machen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)