Einheitswert

  1. Im Bedarfsfall sind die Lagefinanzämter aufzufordern, einen Einheitswert auf den dem Erbschaftsteuerstichtag vorangegangenen 1. 1. des Kalenderjahres bzw. den Stichtagswert nach § 12 IV ErbStG festzustellen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Allerdings existiert bis heute noch kein europäischer Einheitswert. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
  3. Die auf den 2,6fachen Einheitswert aufgebesserte, ab 1958 verzinsliche und in bar ausgezahlte Entschädigung sei im übrigen angemessen i. S. von Art. 14 III GG. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Der Einheitswert gilt nur bei inländischem Grundbesitz - dazu zählen übrigens auch Anteile an geschlossenen Immobilienfonds. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)