Im übrigen trägt eine derartige akzessorische Honorarzusage auch den berechtigten Belangen des Arbeitgebers nach einer angemessenen Vergütung aller mit einem Einigungsstellenverfahren befaßten betriebsfremden Personen Rechnung.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Als Folge dieser Ablehnung schließt sich jetzt ein sogenanntes Einigungsstellenverfahren an.
( Quelle: TAZ 1997)