Einigungsstellenverfahren

  1. Im übrigen trägt eine derartige akzessorische Honorarzusage auch den berechtigten Belangen des Arbeitgebers nach einer angemessenen Vergütung aller mit einem Einigungsstellenverfahren befaßten betriebsfremden Personen Rechnung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Als Folge dieser Ablehnung schließt sich jetzt ein sogenanntes Einigungsstellenverfahren an. ( Quelle: TAZ 1997)