Einwirkungspflicht

  1. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, während der Laufzeit des Tarifvertrags von Kampfmaßnahmen abzusehen (Friedenspflicht) und für die tatsächliche Durchführung des Tarifvertrags bei ihren Mitgliedern zu sorgen (Einwirkungspflicht). ( Quelle: Ihre Rechte als Arbeitnehmer von A-Z; UB Media)