Einzelstrafaussprüche

  1. C. Soweit der Angekl. verurteilt worden ist, sind die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafausspruch frei von Rechtsfehlern zum Vorteil oder zum Nachteil des Angekl., die den Bestand des Rechtsfolgenausspruchs in Frage stellen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)