Einzelstrafe

  1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das LG die Einzelstrafe von zwei Jahren wegen versuchten Mordes in Anwendung der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 23 III, 49 II StGB bestimmt hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Anstelle eines Punkt-Abzugs kommen als mögliche Strafen auch die Wiederholung der Partie oder lediglich eine Einzelstrafe gegen den Spieler in Frage. ( Quelle: Sat1 vom 25.11.2005)