Elternunterhalt

  1. Erst wenn der eigene angemessene Lebensunterhalt des Kindes und die eigene Altersvorsorge gesichert sei, könne es deshalb zu Elternunterhalt herangezogen werden. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 08.06.2005)
  2. Der BGH stellte mehrfach fest, dass der angemessene Lebensunterhalt der Kinder zunächst erhalten bleiben muss, bevor sie zu Elternunterhalt herangezogen werden können. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 08.06.2005)
  3. Wenn eine Unterhaltsklage von Seiten des Sozialamtes vorliegt, prüft dieses zunächst, ob das Einkommen der erwachsenen Kinder ausreicht, um Elternunterhalt zu zahlen. ( Quelle: n-tv.de vom 19.05.2005)
  4. Danach ist der Elternunterhalt gegenüber dem Kinderunterhalt prinzipiell nachrangig. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 09.06.2005)
  5. Nach Mitteilung der AG TuWas an der FH Frankfurt/M., Soziales, im Internet gibt es diesen Elternunterhalt in den anglo-amerikanischen Ländern, in den skandinavischen Ländern, in den Niederlanden nicht. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 24.03.2005)