Empfängerkreise

  1. Schon insoweit behauptet die Bekl. keine identische Übereinstimmung der Empfängerkreise, im übrigen ist bei der Anzeige auch deren künftige Verwendung zu berücksichtigen; einer Meinungsumfrage bedarf es deswegen verständigerweise nicht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)