Energiebeihilfe

  1. Da die Kosten für Kohle von tatsächl. Verhältnissen abhängig und damit einer ständigen Entwicklung unterworfen sind, muß auch die jeweilige Höhe der Energiebeihilfe als Baräquivalent dieser laufenden Kohlepreisentwicklung angepaßt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)