Entleihbetriebs

  1. Ein Leiharbeitnehmer kann dann ab 2004 bei Verleih in einen anderen Betrieb grundsätzlich die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen (Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub) beanspruchen wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihbetriebs. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 16.01.2003)