ErbStG

  1. Denn ein solches zusätzliches Willensmerkmal läßt sich § 7 I Nr. 1 ErbStG 1974 auch im Auslegungswege nicht entnehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Aufgrund der Anzeigen von Kreditinstituten gem. § 33 I ErbStG 1974 teilte die zentrale Erbschaftsteuerstelle dem Finanzamt mit, das Kapitalvermögen der Verstorbenen habe zum Todestag insgesamt 175030 DM betragen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Im Bedarfsfall sind die Lagefinanzämter aufzufordern, einen Einheitswert auf den dem Erbschaftsteuerstichtag vorangegangenen 1. 1. des Kalenderjahres bzw. den Stichtagswert nach § 12 IV ErbStG festzustellen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)