Erblasserin

  1. So hätte beispielsweise das Eingangs erwähnte Strandhaus in Florida mühelos und ohne Formalitäten einem langjährigen Freund der Erblasserin überschrieben werden können, hätte die Erblasserin zu Lebzeiten einen Trust errichtet. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 08.11.2002)
  2. So hätte beispielsweise das Eingangs erwähnte Strandhaus in Florida mühelos und ohne Formalitäten einem langjährigen Freund der Erblasserin überschrieben werden können, hätte die Erblasserin zu Lebzeiten einen Trust errichtet. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 08.11.2002)
  3. Die Erblasserin hat ein wirksames Testament nicht errichtet: sie konnte weder sprechen noch schreiben; damit waren ihr die beiden Möglichkeiten des Testierens, die § 2232 S. 1 BGB zur Verfügung stellt, verschlossen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Im maßgebenden Bewertungszeitpunkt (Tod der Erblasserin) waren keinerlei Umstände ersichtlich, die darauf schließen ließen, daß der Kl. und die übrigen Miterben der Verunglückten die Forderung gegen den Versicherer nicht würden realisieren können. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Die Bekl. ist nicht berechtigt, wegen der nach 1983 begründeten Firmenverbindlichkeit des Ehemanns der Erblasserin die Zwangsvollstreckung aus der 1980 bestellten Grundschuld zu betreiben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Mit einem rechtlich einwandfreien Testament hätte obige Erblasserin auch lieb gewonnene Freunde oder Stiftungen benennen können. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 08.11.2002)