Erhöhungsverlangens

  1. MHG - wegen formeller Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens abgewiesen worden ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Der Mieter, der sich einem Mieterhöhungsverlangen ausgesetzt sieht, darf bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf des übernächsten Monats kündigen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)