Hauseigentümer können die Reparaturen der Schäden an Gebäuden und Grundstücken bis zu einer Grenze von 45 000 Euro steuermindernd als Erhaltungsaufwand absetzen.
( Quelle: Die Welt Online vom 22.08.2002)
Im Januar 1993 entschied nun das Bundesverwaltungsgericht, Erhaltungsaufwand sei keine Investion im eigentlichen Sinn und müsse daher in den Pflegesatz eingerechnet werden.
( Quelle: Die Zeit 1996)
Diesen Betrag machte sie in ihrer Steuererklärung geltend, und zwar als "sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand".
( Quelle: DIE WELT 2000)
Dann folge die "Zerstörung", die "schwer kalkulierbar" sei und für die Rücklagen für "Erhaltungsaufwand" gebildet werden müßten.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
Es kommt darauf an, dass das Amt beim Umbau eine möglichst hohe Summe als Erhaltungsaufwand anerkennt.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 04.07.2002)