Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.
( Quelle: Schoenfelder Gesetze)
Bei § 118 BGB handelt es sich damit um eine besondere Irrtumsregelung - der Erklärende irrt sich über die Erkennbarkeit der Nichternstlichkeit seiner Willenserklärung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)