Erlaß- und Stundungsverweigerung unterliegen hingegen genauso externer gerichtlicher Kontrolle (37) wie die Anwendung des § 640 II RVO.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die heute in der politischen Arena üblichen Frauen- und sonstigen Quoten könnten in den Erlaß- und Richtlinienkondex des neuen Hinterlassenschaftsspruchkammerrechtes aufgenommen und in Appellationsverfahren abgesichert werden.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)