Zum in diesem Sinn Erlangten gehören der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, regelmäßig auch Vermerke und Gesprächsnotizen (10).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nach § 818 I BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auf die gezogenenNutzungen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)