Erlangten

  1. Zum in diesem Sinn Erlangten gehören der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, regelmäßig auch Vermerke und Gesprächsnotizen (10). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Nach § 818 I BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auf die gezogenenNutzungen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)