Im Laufe der Erarbeitung des Jahressteuergesetzes hätte man sich deswegen darauf geeinigt, soweit möglich, Ertragswerte, die die tatsächliche Ertragsfähigkeit der vermieteten Immobilie widerspiegelten für die Besteuerung von Grundbesitz heranzuziehen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)