Führhilfe

  1. In einer derartigen Situation genügte der Bekl. den gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht dadurch, daß er - was die Kl. substantiiert bestritten hat - der Zeugin C eine Führhilfe angeboten und ihr Verhaltenshinweise gegeben haben will. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)