Fachnähe

  1. Die Kammer hält den Ansatz, für den Fall begrenzter Resssourcen eine an Fachnähe (und damit mittelbar an mutmaßliche Fachkompetenz) anknüpfende Auswahl der Journalisten (bzw. der von ihnen betreuten Publikationsorgane) zuzulassen, für richtig. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)