Fernauslösung

  1. Fernauslösung ergibt sich aus diesen Grundsätzen, daß der Würdigung des LAG, es handele sich um gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG fortzuzahlendes Arbeitesentgelt, nicht gefolgt werden kann. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag des Kl. um eine Fernauslösung für Einsätze bis zu 150 km. Solche Auslösungen werden als Pauschalerstattung der Mehraufwendungen am Montageort gezahlt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)