Einen dementsprechenden Feststellungsantrag hatte die Ast. auch schon schriftsätzlich angekündigt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß "die Liquidationsquote noch nicht feststeht".
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ein trotz zwischenzeitlich rechtshängig gewordener Leistungsklage weiterverfolgter negativer Feststellungsantrag wäre als unzulässig abzuweisen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)