FinA

  1. Denn nicht schon die Inanspruchnahme (also die Leistungsaufforderung durch das FinA), sondern erst die tatsächl. Leistung durch den Arbeitgeber läßt den Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer entstehen (insoweit richtig im Urt. Ziff. II 2b). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)