Folgeentscheidung

  1. Darauf beruhe auch die Entscheidung zur Revision, die insoweit nur eine Folgeentscheidung wegen der Nichtgewährung des rechtl. Gehörs zur Nichtzulassungsbeschwerde sei. Der Wille, Revision einzulegen, sei deutl. erkennbar gemacht worden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)