Ersichtlich ist den Vertragsparteien der Formmangel, der nach § 66 II DDR-ZGB die Nichtigkeit der Bestellungsvereinbarung nach sich zog, erst aufgrund der Beanstandung des Liegenschaftsdienstes im Dezember 1990 bewußt geworden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Gleichwohl resultiert daraus kein Formmangel der Optionsausübung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)