Freizeichnung

  1. Die Freizeichnung versagt darüber hinaus bei einfacher Fahrlässigkeit der Bekl., sofern sogenannte Kardinalpflichten verletzt werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Bei Zugrundelegung der VOB setzt die Freizeichnung des Unternehmers schriftliche Anmeldung der Bedenken gegen die konkrete Ausführung voraus." ( Quelle: Hillmayer: Baulexikon A-Z, UB Media)