Freizeichnungsklausel

  1. Nach Treu und Glauben darf die Bekl. das, was sie im Vertragsangebot versprochen hat, nämlich den Aufbau des Ladekranes in der vorgeschriebenen Position, durch Beifügung einer Freizeichnungsklausel in ihren AGB nicht wieder zunichte machen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)