Fußfesselträgern

  1. In diesen Fällen soll die Regel sein, dass die elektronische Überwachung von Fußfesselträgern vorübergehend praktisch ausgesetzt und erst wieder bei deren Rückkehr in die Wohnung aufgenommen wird. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 01.12.2001)