Gebührenmenge

  1. Dabei ist es zwar von der Gebührenmenge her geblieben, jedoch hat das Kostenrechtsänderungsgesetz die Urteilsgebühr gestrichen und die Verfahrensgebühr auf den Gebührensatz 3 angehoben (GKG KostVerz. n.F. 1201). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)