Gemeinschaftsbürgers

  1. Angesichts der unmittelbaren Rechtswirkungen, die die EG- Verordnungen in den Mitgliedstaaten entfalten, bedürfen diese nicht notwendigerweise eines administrativen Vollzugsaktes, um die Rechtssphäre des Gemeinschaftsbürgers umzugestalten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)