Gemeinschaftsrechtsbezug

  1. Ebensowenig sind im Berufsfußball Ausländerklauseln für Drittstaatsangehörige unzulässig; auch Transferklauseln für Drittstaatsangehörige oder für rein innerdeutsche Vereinswechsel ohne Gemeinschaftsrechtsbezug (67) bleiben zulässig. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)