Gesamtausschlußfrist

  1. Diese angemessene Frist ist jedoch überschritten, wenn die neue Klage erst nach Ablauf eines die Gesamtausschlußfrist übersteigenden Zeitraums erhoben wird. Im Streitfall war die Klage am 1. 9. 1971 teilweise zurückgenommen worden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)