Gesamthandsanteil

  1. Der Rat der Gemeinde E. habe nämlich unter Überschreiten der Befugnisse eines staatlichen Treuhandverwalters machtmißbräuchlich die Aufhebung der Erbengemeinschaft betrieben und damit den Gesamthandsanteil der Kl. zum Erlöschen gebracht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)