Geschäftsfüherin

  1. Unstreitig war ihr auch bewußt, daß innerhalb der KG die Bekl. als die Geschäftsfüherin der Komplementär-GmbH verantwortlich und deshalb gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen gegen sie zu richten war. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Sie spricht gut deutsch, war nicht straffällig und ist nicht arbeitslos, sondern inzwischen Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei und vereidigte Dolmetscherin beim Landgericht Kiel sowie Geschäftsfüherin des Folteropferzentrums "Refugio". ( Quelle: Junge Freiheit 2000)